Die gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung zu zahlende letzte Kaufpreisrate beim Bauträgervertrag ist fällig nach „vollständiger Fertigstellung“ der Bausache. In der Praxis ist regelmäßig zu beobachten, dass Bauträger den Versuch unternehmen, die Bauherren bereits vor Abnahme und Schlüsselübergabe zur Zahlung dieser Rate zu bewegen. Dem sollte man nicht nachgeben.

Im Rahmen eines Bauträgervertrages sind Bauherren lediglich dazu verpflichtet, den Kaufpreis der erworbenen Eigentumswohnung oder des Hauses nach dem aktuellen Baufortschritt zu bezahlen. Dies regelt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). So sind beispielsweise nach Fertigstellung des Rohbaus einschließlich der Zimmererarbeiten 40 % des Kaufpreises fällig, 10 % für den Fenstereinbau und 3 % für den Estrich (§ 3 Abs. 2 MaBV). Wird auch ein Grundstück übereignet, weichen die Sätze etwas ab. Insgesamt darf der Bauträger die zwölf in der MaBV vorgesehenen Positionen zu maximal sieben Teilkaufpreisabrechnungen zusammenfassen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass der Bauherr in Vorleistung geht und am Ende an den dann im schlechtesten Fall insolventen Bauträger gezahlt hat, das Bauwerk aber nicht fertiggestellt wird und keinen adäquaten Gegenwert zum Bezahlten darstellt.

Geht zunächst alles gut und die neue Wohnung oder das Haus geht der Fertigstellung entgegen, gibt es zwei in der MaBV vorgesehene Positionen, denen der Bauherr hohe Aufmerksamkeit zu Teil werden lassen sollte. Zunächst sind nach Herstellung der Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe 12 % des Kaufpreises zu zahlen, die letzten 5 % werden dann nach vollständiger Fertigstellung fällig.

Die Abwicklung der Übergabe der Wohnung oder des Hauses und der Zahlung der letzten Raten ist von Bauträger zu Bauträger durchaus unterschiedlich. Es wird ein mehr oder eben weniger fairer Umgang mit den Bauherren gepflegt. Ein negatives Beispiel: Der Bauträger schreibt dem Bauherrn einen netten Brief, in dem er ihm mitteilt, dass die Wohnung jetzt bezugsfertig sei und der Bauherr zu einem Übergabetermin eingeladen werde. Damit er bei diesem Termin gleich die Schlüssel zur Wohnung übergeben bekommen könne, solle er doch rechtzeitig vorab zum Termin die beiden oben genannten Kaufpreisraten bezahlen.

Vergegenwärtigen wir uns die Situation: Während der Bauphase hat der Bauherr in der Regel nur einen eingeschränkten Einblick in das Vorgehen auf der Baustelle. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Grundstück miterworben wird und der Bauträger sogar die Möglichkeit hat, Besuche praktisch vollständig zu unterbinden. Der Bauherr kann üblicherweise jedenfalls nicht aus der Ferne beurteilen, ob sich die erworbene Immobilie tatsächlich in vertragsgemäßem Zustand befindet, bezugsfertig oder gar fertiggestellt ist.

Sind Mängel vorhanden, gibt das Gesetz dem Bauherrn die Möglichkeit, einen Teil des Werklohns zurückzubehalten. Zahlt der Bauherr den vollständigen Preis, bevor er die Immobilie auch nur auf Mängel überprüft, schneidet er sich dieses Recht selbst ab. Zwar hat er trotzdem selbstverständlich einen Anspruch darauf, dass der Bauträger die Wohnung oder das Haus fertigstellt und Mängel beseitigt, die Motivation, sich um die Sache zu kümmern, wird aus Sicht des Bauträgers aber wesentlich geringer, wenn bereits der gesamte Kaufpreis geflossen ist. Die Position des Bauherrn bzw. Erwerbers ist geschwächt.

Folgende Vorgehensweise ist für den Bauherrn sinnvoller und sicherer und der zusätzliche Aufwand lohnt sich definitiv: Teilt der Bauträger die Bezugsfertigkeit oder Fertigstellung mit und lädt Sie zur Übergabe ein, zahlen Sie zunächst nichts und nehmen Sie den Termin wahr, und zwar in Begleitung eines Bausachverständigen. Überprüfen Sie die Immobilie und halten Sie Mängel fest. Ist die Wohnung oder das Haus tatsächlich bezugsfertig, bezahlen Sie die entsprechende Rate, gegebenenfalls unter Abzug eines Einbehalts für bestehende Mängel, und nehmen Sie Zug um Zug den Besitz an sich, lassen Sie sich also die Schlüssel aushändigen. Sie benötigen möglicherweise einen zweiten Termin vor Ort, das sollten Sie in Kauf nehmen. Die allerletzte Rate bezahlen Sie, wie der Wortlaut es vorschreibt, nach vollständiger Fertigstellung.