(Bundesgerichtshof, Urteile vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 290/14 und VIII ZR 216 / 14)

In Baden-Württemberg besteht für Vermieter seit Längerem die Verpflichtung, Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Seit dem 01.01.2015 gilt diese Verpflichtung nicht nur für Neubauten sondern auch für Bestandsbauten, also für alle Wohnungen. 

Der Bundesgerichtshof hatte sich nun in zwei Fällen am selben Tage mit der Duldungspflicht des Einbaus von Rauchwarnmeldern zu beschäftigen. In den konkreten Fällen wurde der Einbau der Rauchmelder von den Mietern verweigert, da diese bereits selbst einen Rauchmelder installiert hatten. 

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine Duldungspflicht auch dann besteht, wenn durch den Mieter bereits ein Rauchmelder installiert wurde. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Ausstattung mit Rauchmeldern eine bauliche Veränderung beinhaltet, die zu einer Verbesserung der Sicherheit und einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes führt. Insbesondere wurde auch das Interesse des Vermieters in Mehrfamilienhäusern hervorgehoben, dass einheitliche Geräte eingebaut werden, deren Einbau und Wartung einheitlich erfolgt. Hierdurch wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet - so der BGH.

Insoweit wurden durch diese Entscheidungen die Rechte der Vermieter gestärkt und insbesondere sichergestellt, dass diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung eigenverantwortlich nachkommen können.