Will der Vermieter den Mietvertrag mit dem Mieter kündigen, benötigt er einen Kündigungsgrund. Nach der gesetzlichen Regelung muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar sein. In vielen Fällen muss der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung den Mieter zunächst abmahnen. Ansonsten riskiert er, dass die Kündigung unwirksam ist und er in einem Räumungsrechtsstreit vor Gericht verliert.

Die Abmahnung dient dazu, dass der Mieter sein Fehlverhalten für die Zukunft ändern kann. Es gibt jedoch einige Konstellationen, in denen grundsätzlich keine Abmahnung erfolgen muss. Dies sind insbesondere folgende:

  • Eine Abmahnung verspricht offensichtlich keinen Erfolg;
  • die sofortige Kündigung ist aus besonderen Gründen unter Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter ausnahmsweise gerechtfertigt;
  • der Mieter ist mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug geraten.

Lassen Sie sich daher vor Ausspruch einer Kündigung des Mietvertrages unbedingt von uns beraten. Ist der Mieter beispielsweise Mitglied in einem Mieterverein oder hat der Mieter eine Rechtsschutzversicherung, besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen lässt. Auch entstehen ansonsten sehr hohe Kosten wenn ein Gericht über die Wirksamkeit der Kündigung zu entscheiden hat. Bei dem Ausspruch einer Kündigung sollte daher unbedingt ein Rechtsanwalt aufgesucht werden.

Sehr gerne helfen wir Ihnen bei der Prüfung der Voraussetzungen der Kündigung. Sollten diese vorliegen, fertigen wir das Kündigungsschreiben für Sie an und vertreten Sie im Streitfalle vor Gericht, so dass sie den unliebsamen Mieter möglichst bald los sind.