Der Bundesgerichtshof hat am 05.12.2018 in zwei Entscheidungen entschieden, dass allein die Gefahr von Schimmelpilzbildung den Mieter nicht zur Minderung der Monatsmiete berechtigen wenn die baulichen Standards zum Zeitpunkt der Errichtung eingehalten wurden.

Der Bundesgerichtshof hat am 05.12.2018 in zwei Entscheidungen (Az.VIII ZR 271 / 17 und Az. VIII ZR 67 / 18) entschieden, dass allein die Gefahr von Schimmelpilzbildung den Mieter nicht zur Minderung der Monatsmiete berechtigen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die baulichen Standards zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes eingehalten wurden.

Es hatten hier zwei Mieter geklagt, die in Gebäuden wohnten, die im Jahr 1968 und 1971 bezugsfertig wurden. Der Bundesgerichtshof stellt eindeutig klar, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind. Erforderlich ist lediglich, dass der bauliche Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.
Es ist also ausschließlich der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.
Das vorinstanzliche Berufungsgericht (Landgericht Lübeck) entschied hier anders und stellte darauf ab, dass der Mieter einen „Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens“ erwarten darf. Der BGH kritisierte diese Auffassung in seiner Entscheidung herausragend deutlich und rügt das Landgericht, da diese Auffassung mit geltendem Recht nicht in Einklang zu bringen ist und vom Landgericht praktisch ein neuer Mangelbegriff geschaffen wurde.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist absolut richtig und es ist nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht Lübeck hier anderer Auffassung sein konnte. Hätte der Bundesgerichtshof hier anders entschieden, wären sehr viele Vermieter von Altbauwohnungen dazu gezwungen gewesen, hier erhebliche Investitionen zu tätigen. Dies käme weder den Vermietern, noch den Mietern zugute. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Baujahr auch im Mietpreis widerspiegelt, da dies eines der Einstufungskriterien der jeweiligen Mietspiegel darstellt. Bei der Entscheidung des Landgerichts Lübecks handelte es sich somit um eine glasklare Fehlentscheidung, die vom BGH völlig zu Recht „kassiert“ wurde.

 Etwas anderes kann gelten, wenn eine Altbauwohnung saniert oder grundlegend modernisiert wurde. Hier ist gegebenenfalls der Einzelfall dafür entscheidend, welche DIN-Vorschriften und sonstigen baulichen Normen heranzuziehen sind. Auch bleibt es den Mietvertragsparteien unbenommen, den erforderlichen baulichen Zustand in einer Vereinbarung festzuhalten.