Werden Handwerkerleistungen "schwarz", also ohne dass Umsatzsteuer abgeführt und eine Rechnung ausgestellt wird, erbracht, gehen sowohl Auftraggeber als auch Handwerker hohe Risiken ein. Dass Strafen wegen des Nichtabführens der Steuer drohen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Aber auch die zivilirechtlichen Konsequenzen sind schwerwiegend. Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Rechtsprechung in den letzten drei Jahren deutlich verschärft.

Schließt man eine sogenannte Ohne-Rechnung-Abrede, ist der Werkvertrag unwirksam. Arbeitet der Handwerker nicht fachgerecht und will der Auftraggeber einen Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz wegen der Mängel durchsetzen, scheitert er. Kein wirksamer Werkvertrag, keine Mängelrechte.
Bezahlt der Auftraggeber den Werklohn nicht, kann ihn der Handwerker nicht gerichtlich durchsetzen. Er hat keinen Anspruch auf Bezahlung, selbst wenn er ordentlich gearbeitet hat. Hat der Auftraggeber einmal bezahlt, kann er den Werklohn aber auch nicht zurück verlangen, selbst wenn die Leistung mangelhaft ist.

Kommt man nun auf die Idee, einen Teil des Auftrages offiziell mit Rechnung und Umsatzsteuer abzurechnen, aber gleichzeitig zu vereinbaren, dass eine weitere Summe schwarz fließt, steht man nicht besser als komplett ohne Rechnung da. Die Vereinbarung, einen Teil schwarz zu bezahlen, "infiziert" den Vertrag insgesamt und macht ihn im Ganzen nichtig.

Die Rechtsprechung kann man aus Sicht des Staates kurz und prägnant zusammenfassen: Schließt man den Staat bei der Bezahlung aus, hält er sich auch aus allen anderen Problemen raus. Keiner der Beteiligten kann irgendwelche Ansprüche durchsetzen.